Die Beklagte bestreitet das. Sie nimmt an, dass sie bloss zur F. Generalbau AG, nicht zur Klägerin, in einem Vertragsverhältnis gestanden habe (KA 7, 13 ff., 15; D 18 f., 27). Sie bestreitet, dass die F. Generalbau AG als Vertreterin der Klägerin aufgetreten (KA 44; D 14) und es der Beklagten gleichgültig gewesen sei, mit wem sie den Vertrag schliesse (D 18). Ebenso wenig habe eine Vertragsübernahme durch die Klägerin stattgefunden. Insbesondere habe das Begehren der Klägerin, die Rechnung auf sie auszustellen, lediglich eine Änderung der Rechnungsadresse, nicht der Vertragspartei bewirkt (KA 15, 42; D 21 ff.).