Strittig ist dagegen, wer die Parteien dieses Vertrages sind. Die Klägerin behauptet, sie sei Vertragspartnerin der Beklagten. Der Beklagten sei bekannt oder jedenfalls erkennbar gewesen, dass die F. Generalbau AG als Bauherrenvertreterin gehandelt habe; zumindest sei ihr gleichgültig gewesen, mit welchem Besteller/Auftraggeber sie den Vertrag schliesse.