5. Es ist unbestritten, dass ein Ingenieurvertrag abgeschlossen worden ist. Dabei handelt es sich nicht um einen detaillierten schriftlichen Ingenieurvertrag, etwa nach dem Muster eines SIA-Vertrages. Den einzigen dokumentarischen Beleg dieses Vertrages bildet der Briefwechsel vom 13./18./23. Dezember 2002 zwischen der Beklagten und der F. Generalbau AG (kläg. act. 15, 17 und 18).