4. Von der Beklagten sehr ausführlich thematisiert wird das Verhältnis zwischen der Klägerin und der F. Generalbau AG. Dieser Frage - gleich wie derjenigen des Verhältnisses zwischen der F. Generalbau AG und der Beklagten - kommt aber nur dann Bedeutung zu, wenn entsprechend den Vorbringen der Beklagten und entgegen denjenigen der Klägerin kein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten anzunehmen ist. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob und inwieweit entsprechend den klägerischen Vorbringen ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht.