Ein Austauschverhältnis zwischen der F. Generalbau AG und der Klägerin sei nicht belegt. Die F. Generalbau AG habe die Beklagte einfach angewiesen, die Pläne direkt der Klägerin zu senden, ohne dass dafür eine Gegenleistung der Klägerin gegenüber der F. Generalbau AG ersichtlich sei. c) Auf weitere Einzelheiten der Vorbringen der Parteien ist in den Erwägungen im einzelnen einzugehen. 3. Das Verhältnis der Käufer zur Klägerin ist offenkundig vertraglich. Es interessiert aber im vorliegenden Prozess nur, soweit davon Existenz und Umfang von Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Beklagten abhängen. Diese bilden an sich aber nicht