Die drei Varianten der Klägerin zur rechtlichen Würdigung des Verhältnisses Klägerin/ F. Generalbau AG (F. Generalbau AG als Bauherrenvertreterin; eventuell als Generalunternehmerin; allenfalls einfache Gesellschaft) seien sachverhaltlich und rechtlich unsubstanziiert (KA 44). Es sei nicht ersichtlich, ob die F. Generalbau AG in irgendeiner Weise im Auftrag der Klägerin oder in Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt oder ob sie die von ihr bestellten Vertragsleistungen der Klägerin geschenkt habe. Ein Austauschverhältnis zwischen der F. Generalbau AG und der Klägerin sei nicht belegt.