Wenn die Klägerin den Käufern haften würde und gültige Ansprüche gegenüber der F. Generalbau AG hätte, müsste sie überdies deren Anspruch gegenüber der Beklagten belegen, was sie ebenfalls nicht tue. Faktisch strebe die Klägerin eine Drittschadensliquidation auf Umwegen an und fordere mehr, als der F. Generalbau AG gegenüber der Beklagten je zugestanden habe, denn ein Schaden der F. Generalbau AG sei nicht belegt. Diese sei weder Eigentümerin einer Stockwerkseinheit, noch Verkäuferin von Stockwerkeigentumseinheiten, noch hafte sie gegenüber den Eigentümern oder der Verkäuferin (d.h. der Klägerin) und habe daher auch keine Schadenersatzforderung gegen die Beklagte (KA 6, 30).