unentgeltlich stattgefunden. Eine Haftung der F. Generalbau AG gegenüber der Klägerin sei daher fraglich (KA 5); die Klägerin belege jedenfalls nicht, dass die F. Generalbau AG ihr gegenüber unter irgendeinem Titel für die Übertragung der angeblich mangelhaften Planungsleistung der Beklagten hafte. Bestünde aber ein Vertrag zwischen der Klägerin und der F. Generalbau AG, läge darin wegen der Organidentität der beiden Gesellschaften unzulässiges Selbstkontrahieren.