Die Klägerin lege sodann nicht offen, wie und in welchem Rechtsverhältnis die F. Generalbau AG die Leistungen der Beklagten auf die Klägerin übertragen habe (KA 14). Die Weitergabe der von der Beklagten an die die F. Generalbau AG erbrachten Leistungen durch diese Gesellschaft an die Klägerin habe anscheinend vertragslos und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte