Zu diesen gehöre die F. Generalbau AG nicht, diese sei nie als "Bestellerin eines Bauwerks" nach Art. 371 Abs. 2 OR aufgetreten (KA 3, 50; D 22). Die Klägerin versuche, die Unklarheit ihres Verhältnisses zur F. Generalbau AG durch eine Abtretung von deren angeblichen Forderungen gegenüber der Beklagten zu überspielen (KA 3, 5, 43 f.; D 9 f., 13 ff.). Sie behaupte aber nicht, gegenüber der F. Generalbau AG je Ansprüche geltend gemacht zu haben bzw. dass es solche Ansprüche je gegeben habe. Die Klägerin lege sodann nicht offen, wie und in welchem Rechtsverhältnis die F. Generalbau AG die Leistungen der Beklagten auf die Klägerin übertragen habe (KA 14).