Die Beklagte erachtet es vielmehr als "zweifelhaft", ob die Käufer überhaupt Ansprüche gegenüber der Klägerin hätten, da diese den Käufern nach den Kaufverträgen (kläg. act. 39 ff.) nur Gewähr leiste im Rahmen der Garantieansprüche, die ihr gegenüber den am Bau beteiligten Handwerkern, Unternehmern und Lieferanten zustehe.