Die Beklagte geht zunächst davon aus, dass die Klägerin nur (Regress-)Ansprüche geltend machen könne, die aus begründeten Gewährleistungsansprüchen der Käufer ihr gegenüber folgen. Ihre eigene Haftbarkeit gegenüber den Käufern - die die Voraussetzung dafür wäre, dass sie geschädigt wäre und Regress auf die F. Generalbau AG nehmen könnte - substanziiere sie aber nicht (KA 4). Die Beklagte erachtet es vielmehr als "zweifelhaft", ob die Käufer überhaupt Ansprüche gegenüber der Klägerin hätten, da diese den Käufern nach den Kaufverträgen (kläg.