Sie nimmt daher an, dass sich eine Haftung der Beklagten nur über die F. Generalbau AG als Bindeglied konstruieren liesse, und ist bestrebt, entsprechende Ansprüche der Klägerin zu widerlegen. Ihre Überlegungen laufen im wesentlichen auf die Aussage hinaus, dass die Klägerin weder ihre Beziehung zur F. Generalbau AG, noch diejenige dieser Gesellschaft zur Beklagten substanziiere, noch plausibel darlege, welche Ansprüche ihr überhaupt zustünden.