b) Die Beklagte kritisiert, dass die klägerischen Vorbringen zur "Vertragskette" zwischen den einzelnen Beteiligten (Käufer - Klägerin - F. Generalbau AG - Beklagte) diffus und unsubstanziiert seien (KA 3 ff.). Impliziter Ausgangspunkt der Vorbringen der Beklagten ist, dass sie eine vertragliche Beziehung lediglich zur F. Generalbau AG, nicht zur Klägerin habe (KA 7, 13 ff., 15; D 18 f., 27). Sie nimmt daher an, dass sich eine Haftung der Beklagten nur über die F. Generalbau AG als Bindeglied konstruieren liesse, und ist bestrebt, entsprechende Ansprüche der Klägerin zu widerlegen.