Vor diesem Hintergrund erachtet die Klägerin die F. Generalbau AG als reine Bauherrenvertreterin. Sollte dem nicht gefolgt werden, sei zwischen ihr (als Bestellerin) und der F. Generalbau AG (als Unternehmerin) ein Generalunternehmervertrag anzunehmen, entweder mit den weiteren Unternehmern (und allenfalls den Planern) als Subunternehmern oder (weil die Klägerin sämtliche Rechnungen direkt bezahlt habe) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte