Wenn man auch keinen Übergang des Vertrages im beschriebenen Sinne annehmen wolle, wären nach Auffassung der Klägerin aber selbst im Auftrag der Klägerin oder in Geschäftsführung ohne Auftrag durch die F. Generalbau AG eingegangene vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte nach Art. 401 Abs. 1 OR auf die Klägerin übergegangen, da die Klägerin für sämtliche von der F. Generalbau AG eingegangenen Verbindlichkeiten aufgekommen sei. Ergänzend verweist die Klägerin auf die ins Recht gelegten Zessionen, mit welcher die F. Generalbau AG ihre allfälligen Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hat (kläg. act. 117 und 119).