32 Abs. 2 OR a.E.). Folge man dem nicht, sei der Vertrag zumindest in der Folge auf sie übergegangen, denn die Beklagte habe auf Verlangen von D. die zunächst an die F. Generalbau AG adressierte erste - sowie alle folgenden - Rechnungen widerspruchslos auf die Klägerin ausgestellt, und diese habe sie bezahlt. Zudem würden alle Pläne stets die Klägerin als Bauherrschaft nennen.