a) Die Klägerin geht davon aus, dass durch die im Briefwechsel vom 13./18./23. Dezember 2002 (kläg. act. 15, 17 und 18) zwischen der Beklagten und der als Baumanagerin für die Klägerin tätigen, vom selben Alleinaktionär beherrschten und mit ihr organidentischen F. Generalbau AG ausgetauschten Willenserklärungen ein Vertrag zwischen ihr (der Klägerin) und der Beklagten zustande gekommen sei, indem die F. Generalbau AG für die Beklagte erkennbar als Bauherrenvertreterin in direkter Stellvertretung gehandelt habe (R 21, 26, 49; vgl. K 43). Zumindest sei es der Beklagten gleichgültig gewesen, wer Bestellerin ihrer Leistungen sei (a.a.O., vgl. Art. 32 Abs. 2 OR a.E.).