1. Zwischen den Parteien ist in der Sache strittig, ob und inwieweit die Beklagte der Klägerin aus Planungsmängeln haftet. Dabei geht es einerseits um Bauschäden (insbesondere Risse), die an den inzwischen verkauften Stockwerkeigentumseinheiten entstanden sind, sowie um fehlende Erdbebensicherheit. Beides wird von der Klägerin gestützt auf die vorprozessual von den Parteien veranlassten Gutachten wesentlich auf von der Beklagten zu verantwortende konzeptionelle Mängel zurückgeführt, insbesondere auf Mängel im statischen System.