2. Die Beschränkung des Verfahrens richtet sich nach dem Schreiben des Handelsgerichtspräsidenten vom 26. November 2008, dem der Charakter einer prozessleitenden Verfügung zukommt. Thema dieses Teilentscheides sind demnach die Fragen der Verjährung und der Verwirkung. 3. Die Vertragsverhältnisse zwischen den Beteiligten interessieren insoweit, als sie eine Prämisse zur Beurteilung der Verjährungs- und der Verwirkungsfrage sind. Darüber hinaus sind sie im Rahmen dieses Teilentscheides nicht im Detail zu analysieren. III. A. Allgemeines