1. Nach Art. 14 Abs. 1 ZPO ist das Handelsgericht zuständig für Streitigkeiten zwischen Parteien, die im schweizerischen Handelsregister oder in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen sind, wenn die Streitigkeit mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängt und der Streitwert Fr. 30 000.-- übersteigt. Diese Voraussetzungen sind offenkundig gegeben und unbestritten. Das Handelsgericht ist für die vorliegende Streitsache zuständig.