18. In ihrer Duplik (nachfolgend D) vom 9. April 2009 hält die Beklagte an ihrem Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest. Sie geht ihrerseits davon aus, dass das "Thema der Verjährung und Verwirkung … die ganze von der Klägerin darzulegende Vertrages- bzw. Regresskette" betreffe. 19. Mit nachträglicher Eingabe vom 27. April 2009 reicht die Klägerin neue Akten ein. Die Beklagte beantragt am 8. Mai 2009, die Eingabe aus dem Recht zu weisen und tritt ihr eventualiter auch materiell entgegen. II. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte