15. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Sie beruft sich ihrerseits darauf, dass ein Vertragsverhältnis nur zwischen der Beklagten und der F. Generalbau AG, nicht der Klägerin bestehe und das Verhältnis zwischen der Klägerin und der F. Generalbau AG unklar sei. Die Beklagte habe ihre Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages zur F. Generalbau AG erbracht. Allfällige Mängelrechte aufgrund dieses Vertrages seien mangels rechtzeitiger Mängelrüge verwirkt und im Übrigen verjährt. Die Beklagte beantragte daher, das Verfahren einstweilen auf die Verjährungs- und Verwirkungsfrage zu beschränken und darüber einen Teilentscheid zu erlassen.