13. Am 20. April 2007 stellte sich der Rechtsdienst der Z. Versicherungen gegenüber der F. Generalbau AG auf den Standpunkt, es bestehe aus seiner Sicht ein Vertragsverhältnis der Beklagten nur zur F. Generalbau AG, nicht zur Klägerin, und eine allfällige Haftpflicht wäre im übrigen verjährt (kläg. act. 111). Am 24. April 2007 nahm er noch einlässlich Stellung (kläg. act. 113). Der Rechtsvertreter der Beklagten erklärte gegenüber dem Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2007, dass die Beklagte keinen Auftrag an die W. AG zur Erdbebenertüchtigung erteilen werde (kläg. act. 86).