statische System insgesamt abzuklären, wobei dies für den Trakt A der Beklagten übertragen wurde, während für den Trakt B ein aussenstehender Experte - Dr. W. von der W. AG, X. - beauftragt wurde. Die Beklagte erklärte, dass die Statik in Trakt A den Normen entspreche und damit die Tragsicherheit gegeben sei (kläg. act. 38). Dr. W. kam zum Schluss, dass in Trakt B der nötige Tragwiderstand nicht erreicht werde und dort daher Sanierungsmassnahmen nötig seien (eMail vom 28. November 2006; kläg. act. 54). Er wurde in der Folge beauftragt, auch die Tragsicherheit in Trakt A zu überprüfen, und stellte auch dort Sanierungsbedarf fest (eMail vom 20. Dezember 2006; kläg.