wurden zunächst nur vereinzelt gerügt. Nach klägerischer Sachdarstellung wurden im Frühjahr 2006 Ablösungen des Fertigputzes im Bereich der freistehenden Flügelmauern A 1 und B 1-4 sichtbar, was auf mangelnde Austrocknung und allfällige Wassereintritte zurückgeführt wurde. Ab Frühsommer 2006 zeigten sich auch Risse an den Fassadenwänden, später auch an Innenwänden, die sich vermehrten und vergrösserten. Bereits im Juni 2006 orientierte die Klägerin die Käufer über Putzablösungen und Risse in den Häusern und hielt sie über die vorhin erwähnten weiteren Abklärungen soweit ersichtlich auf dem laufenden (kläg. act. 75, 80 ff., 90, 93, 96). Die Werkabnahme T. vom 22. September 2006 (kläg.