11. Die "Werkabnahme gem. Art. 157ff. Norm SIA 118" wurde nach den von der Klägerin (für die Häuser A 1, 3 und 4 sowie B 1-4) eingereichten Akten (kläg. act. 40 a- g) jeweils direkt mit den Käufern durchgeführt. Auf den eingereichten Formularen ist in sechs Fällen "unwesentliche Mängel" und in einem Fall "keine Mängel" (kläg. act. 40e, aber mit dem Vermerk: "keine Garantie auf selbst gemauerte Wände, [runde Wand] und Verputz und Ablagen, Schalldämmlager fehlen") angekreuzt. Risse u.ä. wurden zunächst nur vereinzelt gerügt.