9. Im Zuge der Bauarbeiten lieferte die Beklagte laufend die Ingenieurpläne, teils an den Architekten, an den Stahlbauer oder (überwiegend) an die Klägerin. Die Klägerin weist darauf hin, dass die letzte Planlieferung "soweit ersichtlich" am 18. Oktober 2005 stattgefunden habe; die Beklagte behaftet sie darauf (K, S. 18; KA, S. 16). Nach Oktober 2005 will die Beklagte nach dem von ihr eingereichten Formular "Nachkalkulation" (bekl. act. 4) nicht mehr auf diesem Projekt gearbeitet haben (KA, S. 16). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte