7. Im Herbst 2004 wurde offensichtlich die Bauausführung vorbereitet. Die Klägerin reicht das Deckblatt eines Werkvertrages mit der Q. Bedachungen AG, R., für Spengler- und Flachdacharbeiten ein, der auf dem Papier der F. Generalbau AG steht, als Bauherr die Klägerin, als Architekt die O. Architekten AG und als "Eingabeort" die F. Generalbau AG nennt (kläg. act. 24). Der Vertrag ist wie folgt unterzeichnet: Der Bauherr Der Generalunternehmer Der Unternehmer (D.) (D.) (Q.)