2. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 16. Mai 1995 räumten die damaligen Eigentümer des früheren Landwirtschaftsbetriebes "K." der Klägerin das Recht ein, dieses Gebiet nach erfolgter Einzonung einer Überbauung zuzuführen (nicht in den Akten). Gemäss einem in der Folge zwischen der Grundeigentümerin L., der Politischen Gemeinde C. und der Klägerin geschlossenen Erschliessungsvertrag hatte letztere u.a. die Sondernutzungsplanung und die Erschliessung des Gebietes vorzufinanzieren und erhielt dafür das Recht, die Baugrundstücke zu verkaufen oder sie selber zu übernehmen (kläg. act. 7). Aus dem Vertrag lässt sich folgern, dass die Einzonung