Nebst der Klägerin trat wiederholt auch die ebenfalls in C. domizilierte F. Generalbau AG in Erscheinung, welche die Realisierung von Wohn- und Gewerbebauten als General- respektive Totalunternehmung bezweckt. Alleinaktionär ist unbestrittenermassen wiederum D., und ihr Verwaltungsrat ist gleich zusammengesetzt wie derjenige der Klägerin (kläg. act. 3; vgl. Handelsregister-Datenbank SG, via www.zefix.ch neues Fenster).