Realisierung von Bauprojekten als Generalunternehmerin sowie An- und Verkauf von Liegenschaften sowie deren Verwaltung. Sie kann ferner Architektur- und Ingenieurarbeiten ausführen. - Der vorherige Zweckartikel umfasste Hoch- und Tiefbauten aller Art, Handel mit Materialien aller Art, insbesondere Baumaterialien, Baumaschinen und Fahrzeugen, den Betrieb von Reparaturwerkstätten, und im Übrigen sinngemäss ähnliche Zwecke wie der nunmehr geltende. Alleinaktionär ist nach unbestrittener Darstellung der Klägerin D. Der Verwaltungsrat setzt sich aus D. und E. - beide einzelzeichnungsberechtigt - zusammen, wobei nach aussen regelmässig D. für die Gesellschaft auftrat.