{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 41/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n24. Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, sie (die Klägerin) strebe eine\n\"Drittschadensliquidation auf Umwegen\" an (KA 6), geht sie fehl, da die Klägerin nicht\nerreichen will, dass von einer Drittperson erlittener Schaden dieser entgolten wird,\nsondern Ansprüche im eigenen Namen behauptet. Die Klägerin weist zudem zu Recht\ndarauf hin, dass von der schweizerischen Lehre und Praxis als \"uneigentliche\nDrittschadensliquidation\" der Fall anerkannt ist, dass ein Gläubiger einen Schuldner\nbelangt, weil der Gläubiger seinerseits von einem Dritten für einen vom Schuldner\ngesetzten Schaden belangt wird (Gauch/Schluep, a.a.O., Rz. 2892; Koller,, OR AT § 61\nN 15 f.). Diese Konstellation ist im Verhältnis zu den Käufern gegeben.\n\nE. Zusammenfassung\n\n25. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten\nim streitgegenständlichen Ingenieurvertrag ist.\n\nDieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des\nIngenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und\nwerkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im\nvorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich\nnach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln.\n\nDies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine\nVerwirkungsragen stellen.\n\nEventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als\nWerkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für\nMangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die\nMängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen,\ndass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist.\n\n26. Es ist festzustellen, dass\n\na) die Rechte der Klägerin aus dem Ingenieurvertrag mit der Beklagten nicht verjährt\nsind und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 42/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) die Frage der Verwirkung von Mängelrechten nach Art. 370 OR sich nicht stellt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 43/43\n"}