{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\ne) Diese Äusserungen des Experten betreffend Verantwortlichkeit können, soweit\nman dies in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens als erforderlich ansieht,\nals Mängelrügen angesehen werden, weil die fachliche Beurteilung der Situation dem\nExperten übertragen worden war; allerdings lässt sich auch erwägen, dass ihnen\naufgrund der nach den Umständen im jeweiligen Kontext klar zu verstehenden Absicht\nder Klägerin, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, gar keine eigenständige\nBedeutung mehr zukomme, ebenso wenig den nachfolgenden zusammenfassenden\nBerichten der Dr. W. AG betreffend \"Mängel, Kostenverteiler\" vom 28. März /10. April\n2007 (kläg. act. 69) und betreffend Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung vom 13.\nApril 2007 (kläg. act. 70) sowie den beiden weiteren Expertisen betreffend\nbauphysikalische Beurteilung der Fassadenrisse (XI. AG, vom 25. Mai 2007, kläg.\nact. 72) sowie betreffend die Risse innerhalb der Wohnungen (V. und Dr. W. vom\n15. November 2007, kläg. act. 74).\n\nf) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Mängelrüge - wenn\nman den Vertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag ansieht - nicht verwirkt ist.\n\n20. Die Beklagte bringt vor, dass auch anlässlich der Beratungen mit den\nBeauftragten und Handwerkern sowie deren Versicherungen die F. Generalbau AG im\neigenen Namen und nicht als Vertreterin der Klägerin aufgetreten sei. Angesichts der\nOrganidentität zwischen Klägerin und F. Generalbau AG und des Umstandes, dass\nWillensäusserungen juristischer Personen stets nur über natürliche Personen erfolgen\nkönnen, kann diesbezüglich aber auf die Ausführungen unter lit. B hiervor zur\nParteistellung verwiesen werden. Hinzu kommt, dass die Z. Versicherungen das ihr am\n7. Dezember 2006 gesandte Organigramm (kläg. act. 57), das die F. Generalbau AG als\nBauherrenvertreterin nennt, während mehrerer Monate unbestritten liessen und damit\nihrerseits zum Ausdruck brachten, dass ihr die exakten Vertretungsverhältnisse\ngleichgültig waren, weil offenkundig war, bei welchem Akteur - nämlich der Klägerin als\nGrundeigentümerin, Bauherrin und Verkäuferin der Wohnungen - der Schaden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 40/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingetreten war, und wer die Sanierung abwickelte und soweit nötig vorfinanzierte (vgl.\nkläg. act. 47 S. 6; 52 S. 2; 53; 55 S. 2-4; 59 S. 3, 5; 67 S. 3 u.a.m.). Die Frage, ob die\nMängelrüge von der richtigen Person erklärt wurde, ist daher obsolet.\n\n21. Aus dem Gesagten folgt, dass im Falle, dass das Vertragsverhältnis zwischen der\nKlägerin und der Beklagten als Werkvertrag qualifiziert würde, die Klägerin rechtzeitig\nund in hinreichender Weise Mängelrüge erhoben hat.\n\nb) Verjährung\n\n22. Nach Art. 371 Abs. 1 OR verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel\ndes Werkes gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers. Der Anspruch des\nBestellers eines unbeweglichen Bauwerks wegen allfälliger Mängel des Werkes verjährt\njedoch gegen den Unternehmer wie gegen den Architekten oder Ingenieur, die zum\nZwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der\nAbnahme.\n\n23. Nimmt man an, dass der Ingenieurvertrag in den hier interessierenden Punkten als\nWerkvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu würdigen wäre, ist die\nVerjährungsbestimmung des Art. 371 Abs. 2 OR anwendbar. Der von der Beklagten\nvertretenen Auffassung, dass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht Bestellerin,\nsondern Erstellerin eines unbeweglichen Bauwerks sei und sich deshalb nicht auf die\nVerjährungsbestimmung des Art. 371 Abs. 2 OR berufen könne (insb. D, Ziff. 48 ff.),\nkann nicht gefolgt werden. Andernfalls ergäbe sich eine ungerechtfertigte\nSchlechterstellung desjenigen, der unter Zuhilfenahme von Spezialisten, wie z.B. eines\nIngenieurs, Bauarbeiten ganz oder teilweise selber ausführt bzw. Eigenleistungen\nerbringt. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. Dass z.B. auch im Verhältnis eines\nGeneral- oder Totalunternehmers - der ja durchaus auch selber Ersteller sein kann -\nzum Ingenieur die Verjährungsbestimmung des Art. 371 Abs. 2 anwendbar ist, ist in\nder Lehre anerkannt (Gauch, Werkvertrag, N 2306 a.A.). Dass die Klägerin die\nBaumeisterarbeiten ganz oder teilweise selber ausführte, bewirkt daher nicht, dass ihre\nAnsprüche gegen Dienstleister wie Architekt oder Ingenieur, deren Tätigkeiten in das\nBauwerk eingeflossen sind, nicht ebenfalls der Verjährung des Art. 371 Abs. 2 OR\nunterliegen.\n\n"}