{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nb) Die Erstellung des Gutachten betreffend Tragsicherheit in Trakt B wurde, wie oben\nin E 18c dargelegt, im Einvernehmen aller Beteiligten an Dr. W. von der W. AG\nübertragen. In seiner mit eMail vom 28. November 2006 vorab übermittelten\nZusammenfassung des Gutachtens hielt Dr. W. fest, dass in Trakt B der nötige\nTragwiderstand nicht erreicht werde und dort daher Sanierungsmassnahmen nötig\nseien (kläg. act. 54). Die Zusammenfasssung des Gutachtens bildete Gegenstand der\nBeratungen der Beteiligten - einschliesslich der Beklagten und der Z. Versicherungen -\nvom 4. Dezember 2006 gemäss der entsprechenden Aktennotiz (kläg. act. 55; bestätigt\nam 4. Januar 2007, kläg. act. 59).\n\nDie Beklagte vertritt die Auffassung, aufgrund dieser Zusammenfassung habe die\nKlägerin keine Mängelrüge erhoben (KA 19). Aus dem Umstand, dass die Beklagte\ndieser Zusammenfassung nicht widersprochen habe, lasse sich nichts zugunsten der\nKlägerin ableiten, sei sie doch nicht gehalten gewesen, einer bloss provisorischen,\nzusammenfassenden Version zu widersprechen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 38/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit der innert Wochenfrist erfolgten Übermittlung sowie der zustimmenden\nKenntnisnahme und Diskussion dieses im gegenseitigen Einvernehmen eingeholten\nGutachtens und der daraus gezogenen Konsequenzen anlässlich der Sitzung vom\n4. Dezember 2006 hat die Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass \"Massnahmen\nzwingend erforderlich\" sind (kläg. act. 55, S. 2 oben); und dass die Verantwortlichkeiten\nabzuklären seien, war schon früher zum Ausdruck gebracht worden. Damit ist in\nhinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Verantwortlichen nach\nDurchführung der entsprechenden Abklärungen auch zur Verantwortung gezogen\nwerden sollten. Stellt man die protokollierten Äusserungen in diesen\nGesamtzusammenhang, sind die zeitlichen und sachlichen Anforderungen an eine\nMängelrüge, soweit es um Sachverhalte geht, die Gegenstand dieser Expertise waren,\nohne weiteres als erfüllt, und sind - zumal angesichts des Hinweises der Z\nVersicherungen, wonach das Sanierungsprojekt wegen des \"Nachbesserungsrechts\"\nan die Beklagte zu übergeben sei - als anerkannt anzusehen.\n\nc) Dasselbe muss aufgrund der zeitlichen Verhältnisse (Weihnachten/Neujahr) auch\nfür die am 4. Dezember 2006 wiederum im allseitigen Einvernehmen beschlossene\n(kläg. act. 55) weitere Expertise betreffend Tragsicherheit in Trakt A gelten, die auch\ndort Sanierungsbedarf feststellte. Sie wurde mit eMail vom 20. Dezember 2006 (kläg.\nact. 58) übermittelt und unmittelbar nach Neujahr am 4. Januar 2007 besprochen und\nblieb unbeanstandet (kläg. act. 59; genehmigt am 26. Januar 2007, kläg. act. 62). Dass\ndie Klägerin auf Sanierung bestand, folgt aus der Aktennotiz (kläg. act. 59, S. 1 sowie\nS. 3 f.). Die Beklagte erklärte sich mit der Sanierung des Trakts A (ausser A 2) und des\nTrakts B durch die Dr. W. AG einverstanden. In dieser Situation kann der Klägerin nicht\nnachträglich entgegengehalten werden, es fehle an einer Mängelrüge.\n\nd) Im Bericht vom 17. Januar 2007 hielt Dr. W. fest, dass auch der Nachweis der\nBrand- und Erdbebensicherheit \"erbracht worden sein\" müsste (eMail vom 17. Januar\n2007, kläg. act. 60). P. von der Beklagten erklärte am 26. Januar 2007 (Aktennotiz,\nkläg. act. 62), dass solche Berechnungen nicht vorlägen, worauf im allseitigen\nEinvernehmen die Dr. W. AG mit der entsprechenden Abklärung betraut wurde. Am\n7. März 2007 berichtete Dr. W., dass die Erdbebensicherheit nicht gewährleistet sei\n(eMail vom 7. März 2007, kläg. act. 66). An der Besprechung vom 12. März 2007 wurde\ndieser Bericht besprochen; Opposition ist nicht protokolliert (kläg. act. 67). Gleichzeitig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 39/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhielt Dr. W. ferner fest, dass die Verantwortlichkeit für die Durchstanzproblematik, die\nStatik der Westfassade und die mangelnde Erdbebensicherheit zu 100 % bei der\nBeklagten liege, und für die \"Elefantenohren\" (wohl: Senkungen) und die Risse innen\nteilweise (ohne Angabe eines Prozentsatzes).\n\n"}