{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nbb) Aus den aus jenem Zeitraum stammenden Unterlagen folgt allerdings, dass die\nSituation als in Entwicklung begriffen erachtet wurde (vgl. kläg. act. 44 und 45) und\nnoch nicht ohne weiteres klar war, ob und inwieweit die Schäden und ihre Ursachen\nbereits hinreichend beurteilbar waren, oder ob sie sich noch verschlimmern würden (so\nauch Expertise der U.-Expert AG, kläg. act. 43, bezüglich der verschiedenen Riss-\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 36/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTypen [\"a-e\"], S. 3 ff.). Aber auch wenn man in Rechnung stellt, dass bei allmählich\nauftretenden Mängeln (fortentwickelnder Schaden) die Situation noch nicht von Anfang\nan klar sein mag, muss der Besteller rügen, sobald er die Bedeutung und Tragweite der\nMängel erfassen kann. Er ist aber nicht verpflichtet, bereits die ersten Anzeichen oder\nBagatellen anzuzeigen (BGE 118 II 142 E. 3b S. 149 mit Hinweisen; Urteil 4C.159/1999\nvom 28. Juli 2000, E. 1b; Zindel/ Pulver, BaK, N 20 zu Art. 367, N 17 zu Art. 370 OR;\nvgl. Giger, BeK, N 7 zu Art. 200 OR; Gauch, Werkvertrag, N 2182).\n\nSpätestens nach Vorliegen des Gutachtens der U.-Expert AG musste sich die Klägerin\naber Rechenschaft geben, dass die in Rissen und Senkungen sich äussernde Situation\nals ernst anzusehen war und - allenfalls unter anderem - mit hoher Wahrscheinlichkeit\nauch mit der Statik zu tun hatte. Es lässt sich ihr allenfalls zugute halten, dass in\ndiesem Zeitpunkt die Mängel und ihre Ursachen immer noch nicht abschliessend\nbeurteilbar waren (vgl. BGE 118 II 142 E. 3b S. 148 f.; 107 II 172 E. 1a S.176; Honsell,\nOR BT, S. 281; vgl. Gauch, Werkvertrag, N 2156 ff., 2182; Tercier, La partie spéciale du\nCode des obligations, S. 334 Rz. 2572 und 2574), und damit eine Mängelrüge immer\nnoch teilweise hypothetischen Charakter hatte (vgl. oben E. 14). - Dennoch wäre nach\nVorliegen dieses Gutachtens eine unverzügliche Reaktion bzw. innert einer\npraxisgemässen Erklärungsfrist eine bestimmte Mängelrüge angebracht gewesen.\n\ncc) Im Zusammenhang mit der Rissproblematik anerkennen indessen gemäss der - in\nder Folge bestätigten - Aktennotiz vom 26. September 2006 (kläg. act. 45) alle\nBeteiligten einschliesslich der Beklagten die Risse als Mängel. Der Einwand verspäteter\nMängelrüge kann verwirkt sein, wenn der Unternehmer auf die Geltendmachung der\nVerspätung verzichtet hat, sei dies ausdrücklich oder stillschweigend (Urteil 4C.\n149/2001 vom 19. Dezember 2001, E. 5; Gauch, Werkvertrag, N 2163, Giger, BeK,\nN 106 zu Art. 201 OR). Das weitere Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Vertreter an den\nzahlreichen nachfolgenden Besprechungen kann seinerseits nicht anders denn als\ngrundsätzliche Anerkennung ihrer Verantwortung - vorbehältlich deren Nachweises und\nAufteilung durch die Expertise im einzelnen - angesehen werden (vgl. oben E. 18 b-d).\n\nUnter dieser Prämisse sind daher vernünftigerweise auch die folgenden\nBesprechungen und Verhandlungen zu sehen: Nachdem die Beklagte zunächst\ndarzutun versuchte, dass ihre Planung fehlerfrei sei, hat sie sich - nachdem dies als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 37/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwiderlegt gelten musste - während mehrerer Monate kooperativ an den Überlegungen\nzur Sanierung beteiligt, Vorschläge vorgebracht und zunächst - nicht zuletzt auf\nWunsch ihrer Haftpflichtversicherung, die sich auf ein \"Nachbesserungsrecht\" der\nBeklagten berief - auch die Projektierung der Sanierung von Teilen des Bauwerks\nübernommen, ohne sich je auf die Verwirkung der Mängelrüge zu berufen (vgl. oben\nE. 18 b-d). Die Äusserung des Vertreters der Z. Versicherungen, XH., dass bezüglich\nTermine keine Deckungsprobleme bestehen würden (kläg. act. 55, S. 4), konnte im\nkonkreten Zusammenhang ebenfalls nicht anders als so verstanden werden, dass die\nBeklagte, deren Haftpflichtversicherer die Abwehr als ungerechtfertigt erachteter\nSchadenersatzansprüche regelmässig übernimmt, keine Einwendungen gegen die\nRechtzeitigkeit der Mängelrüge erhebt.\n\ndd) Die Kehrtwende in der Haltung der Beklagten fällt offenkundig mit der von den\nZ. Versicherungen ab April 2007 eingenommenen Haltung zusammen, dass nicht die\nKlägerin, sondern die F. Generalbau AG Vertragspartnerin der Beklagten sei. Sie hängt\nsachlich also letztlich nicht mit dem zeitlichen Ablauf der auf die Mängel bezogenen\nÄusserungen der F. Generalbau AG und der Klägerin bzw. von D. - seien diese als\nMängelrügen zu werten oder nicht - zusammen.\n\n"}