{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nc) An einer Sitzung vom 25. Oktober 2006 in kleinerem Rahmen (D., XB. [XC. Bau AG]\nsowie P. und XF. [Beklagte]) erachtet XB. den Nachweis der Tragsicherheit weiterhin\nals nicht erbracht; es wird beschlossen, dies sofort nachzuholen; für Trakt A durch die\nBeklagte, für Trakt B durch einen neutralen Experten (Aktennotiz, kläg. act. 48). Am 26.\nOktober werden u.a. die Aktennotizen vom 6. und 25. Oktober ohne Gegenstimme\ngenehmigt, und bezüglich Tragsicherheit wurde das Vorgehen vom 25. Oktober\nbestätigt (Aktennotiz vom 26. Oktober 2006, kläg. act. 49). Ab dem 6. November 2006\n(kläg. act. 52) nahmen regelmässig auch Vertreter der Z. Versicherungen (XG. und XH.)\nan diesen Besprechungen teil. Als Experte für Trakt B wurde Dr. W. von der W. AG, X.,\nbestimmt und am 9. November 2009 beauftragt (kläg. act. 53). Die für Trakt A durch\nXF. von der Beklagten vertretene und mit Schreiben vom 28. November 2006 (kläg.\nact. 38) auch schriftlich kundgegebene Auffassung der Beklagten, dass die\nTragsicherheit gewährleistet sei, blieb auch in der Folge bestritten. Am 4. Dezember\n2006 (kläg. act. 55) wurden wiederum die vorausgegangenen Aktennotizen bestätigt\nund Dr. W. auch mit der Überprüfung der Tragsicherheit von Trakt A beauftragt (S. 3).\nDas Sanierungsprojekt für Trakt B wurde auf Wunsch der Z. Versicherungen der\nBeklagten übertragen (unter Hinweis auf deren Nachbesserungsrecht; S. 4). XH. von\nden Z. Versicherungen brachte auch zum Ausdruck, \"… dass bezüglich Termine\nkeine Deckungsprobleme bestehen\" (Hervorhebung im Original). Am 4. Januar 2007\nerklärt die Beklagte, das ganze Sanierungsprojekt für Trakt A (ohne A 2) und (Rest)\nTrakt B der W. AG übergeben zu wollen, bringt aber neu, wenn auch nicht\nunwidersprochen vor, dass die Statik des Mauerwerks entgegen früheren Äusserungen\nvon P. nicht in die Verantwortung des Ingenieurs, sondern des Architekten falle;\ndagegen gebe es \"… beim Eisenbeton … wohl kaum viele mögliche Verursacher\". -\nNeu taucht der Fragenkomplex Erdbebensicherheit/Brandsicherheit auf (kläg. act. 59).\nAm 26. Januar 2007 wird bestätigt, dass die Erdbebensicherheit erfüllt sein muss,\nworauf die Beklagte kundtut, dass keine solchen Berechnungen vorliegen. An jener\nSitzung wird die Kostenzuteilung angesprochen, bleibt aber offen; die Z.\nVersicherungen (XG.) erklären, dass bei der Durchstanzproblematik 100 % der Kosten\nbeim Ingenieur liegen werden (S. 5). An der Sitzung vom 12. März 2007 (kläg. act. 67)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\näussert Dr. W., die Erdbebensicherheit sei mit grossem Manko nicht erfüllt, und äussert\nsich zu den Verantwortlichkeiten; die Sanierungskosten betreffend\nDurchstanzproblematik, Westfassade sowie Erdbebensicherheit ordnet er der\nBeklagten zu.\n\nd) Auf die Einladung der F. Generalbau AG vom 9. Mai 2007, ihr entweder die Pläne\nund Listen zur Erdbebenertüchtigung bis zum 11. Juni 2007 zu übergeben oder - falls\nsie diese Leistung analog dem Vorprojekt dem Ingenieurbüro Dr. W. übergeben wolle -\ndiesen Auftrag spätestens bis 16. Mai 2007 schriftlich zu erteilen, reagierte die\nBeklagte nicht, was ersichtlich damit zusammenhängt, dass sich der Rechtsdienst der\nZ. Versicherungen im April 2007 auf den Standpunkt stellte, es bestehe aus seiner\nSicht ein Vertragsverhältnis der Beklagten nur zur F. Generalbau AG, nicht zur Klägerin,\nund eine allfällige Haftpflicht wäre im übrigen verjährt (kläg. act. 111 und 113). - Der\nRechtsvertreter der Beklagten erklärte gegenüber dem Rechtsvertreter der Klägerin mit\nSchreiben vom 11. Mai 2007, dass die Beklagte der W. AG keinen Auftrag betreffend\nErdbebenertüchtigung erteilen werde (kläg. act. 86).\n\ne) Was die verschiedenen eingeholten Expertisen und deren Ergebnisse betrifft, sei\nauf Ziff. I/12 oben verwiesen.\n\n19. a) Das Gutachten der U.-Expert AG datiert vom 8. August 2006 (kläg. act. 43),\nwurde aber erst über einen Monat später an die Beklagte und die weiteren Beteiligten\nweitergeleitet.\n\naa) Die bundesgerichtliche Praxis räumt dem Besteller nach Feststellung der Mängel\njeweils nur eine sehr kurze Erklärungsfrist ein (vgl. oben E. 14). Würde man dieses\n(Partei-)Gutachten als massgebliche Information über die Mängel ansehen, wäre diese\nErklärungsfrist überschritten.\n\n"}