{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\n17. Die Ablieferung der Pläne und Berechnungen der Beklagten erfolgte im Zug ihrer\nbaulichen Umsetzung; der letzte eingereichte Plan trägt das Datum vom 18. Oktober\n2005 (kläg. act. 36 und 37); die Nachkalkulation der Beklagten (bekl. act. 4) weist\nihrerseits die letzten Arbeiten im Oktober 2005 aus. Die Werkablieferung ist somit um\ndiesen Zeitpunkt herum anzusetzen. Es ist offenkundig, dass die Klägerin, selbst\nihrerseits vom Baufach, allfällige Mängel nicht aus diesen Unterlagen ersehen konnte.\nEs handelte sich somit um versteckte Mängel, deren Entdeckung und Rüge erst\nmöglich wurde, als sie sich am Bauwerk selber manifestierten. Zu prüfen ist daher, ob\neine rechtzeitig (unverzüglich) erhobene Mängelrüge vorliegt, oder ob der Auffassung\nder Beklagten, die dies bestreitet, zu folgen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n18. Im Frühjahr 2006 stellte die Klägerin nach ihren Angaben Ablösungen im Bereich\ndes Fertigputzes fest, dies parallel zu ihren Verkaufsbemühungen.\n\na) Im Hinblick darauf veranlasste sie zunächst eine Expertise durch V. von der U.-\nExpert AG, XA. Den vereinbarten Termin für die Besichtigung des Objekts vom 20. Juni\n2006 bestätigte die F. Generalbau AG der U.-Expert AG mit Schreiben vom 12. Juni\n2006 (kläg. act. 41). Eine offenbar vom 15. Juni 2006 datierende Auftragsbestätigung\n(nicht bei den Akten) der U.-Expert AG stellte die F. Generalbau AG mit der Bemerkung\n\"Zusatzinformation\" der Beklagten und weiteren Beteiligten in Kopie zu (Begleitzettel,\nkläg. act. 42). Die U.-Expert AG erstattete ihr Gutachten unter dem Datum vom\n8. August 2006 (kläg. act. 43). Sein Eingang bei der Klägerin ergibt sich nicht aus den\nAkten; fest steht nur, dass am 13. September 2009 der Beklagten ein Exemplar\nzugesandt wurde. Das Gutachten hält verschiedene mögliche Rissursachen fest und\nräumt grossen Ermessensspielraum hinsichtlich der Benennung der\nVerantwortlichkeiten ein; mit diesem Vorbehalt wird eine Aufteilung von 50 % auf\nPlanung und 50 % auf Ausführung vorgeschlagen. Am 22. September 2006 lud die F.\nGeneralbau AG als eigenen Experten XB. (XC. Bau AG) sowie verschiedene Beteiligte,\nu.a. P. von der Beklagten, zu einer Besprechung betreffend diese Bauschäden auf den\n26. September 2006 ein. Auf der auf Papier der F. Generalbau AG stehenden Einladung\nfigurieren u.a XD. als \"Bauleitung\", XE. als \"Unternehmer\" und D. als \"Bauherr\". Die\nAktennotiz vom 29. September 2006 zur Sitzung vom 26. September 2009 (\"D.-uh\";\nkläg. act. 45) hält fest, dass alle Beteiligten widerspruchslos die Risse als Mängel\nanerkennen und P. bestätigt, dass er für die Statik des Mauerwerks verantwortlich ist\n(S. 2, Ziff. 4). Die Beklagte übernahm die Aufgabe, eine \"Genaue Kontrolle Statik\"\ndurchzuführen (S. 3).\n\nb) An der Besprechung vom 6. Oktober 2006 wurde die Aktennotiz der Besprechung\nvom 26. September 2006 mit einigen wenigen, hier nicht relevanten Bemerkungen\n\"einstimmig genehmigt\". P. von der Beklagten erklärte, dass die Eisenbetonstatik, was\ndie Tragsicherheit betreffe, unproblematisch (\"im grünen Bereich\") sei und die Lasten\nnicht sehr hoch seien. Bei den Betondecken sei das Schwinden erhöht, die\nDeckenverformung aber sehr klein (S. 1). Es wird aber festgehalten, dass das\nMauerwerk nicht in die Prüfung einbezogen worden und der Nachweis der\nTragsicherheit des Gesamtsystems (Eisenbeton und Mauerwerk) nicht erbracht sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 34/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNach Diskussion von Einzelfragen insbesondere im Bereich der Statik (S. 2-4) wird dem\nIngenieur die Aufgabe übertragen, die Tragsicherheit des Gesamtsystems - inkl.\nMauerwerk - nachzuweisen (S. 4; Aktennotiz, kläg. act. 47).\n\n"}