{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nAls entdeckt gilt ein Mangel mit seiner zweifelsfreien Feststellung (BGE 118 II 142 E. 3b\nS. 148 f.; 107 II 172 E. 1a S. 176; Honsell, OR BT, 7. Aufl., Bern 2003, S. 281;\nzurückhaltender: Bühler, ZK, N 57 zu Art. 367 OR; vgl. Gauch, Werkvertrag, N 2156 ff.,\n2182). Der Besteller muss vom Mangel solche Kenntnis erlangt haben, dass er eine\ngenügend substanziierte Rüge erheben kann (Tercier, La partie spéciale du Code des\nobligations, S. 334 Rz. 2572 und 2574). Bei Mängeln, die nach und nach zum\nVorschein kommen, weil sie in ihrer Ausdehnung oder Intensität wachsen, genügen\ndafür noch nicht die ersten Anzeichen. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Besteller\ndie Bedeutung und Tragweite dieser Mängel erfassen kann. Die strengen\nRügevorschriften würden sonst dazu führen, dass der Besteller bereits jede\nBagatellerscheinung anzeigen müsste, um nicht für den Fall einer ungünstigen weiteren\nEntwicklung seiner Mängelrechte verlustig zu gehen. Bei nach und nach zum Vorschein\nkommenden Mängeln darf deshalb eine Entdeckung erst angenommen werden, wenn\nder ernsthafte Charakter des Zustandes deutlich wird (BGE 118 II 142 E. 3b S. 149 mit\nHinweisen; Urteil 4C.159/1999 vom 28. Juli 2000, E. 1b; Zindel/Pulver, BaK, N 20 zu\nArt. 367, N 17 zu Art. 370 OR; vgl. Giger, BK, N 7 zu Art. 200 OR; Gauch, Werkvertrag,\nN 2182). Im Urteil 4C.159/1999 vom 28. Juli 2000, E. 1b a.E., erachtet das\nBundesgericht eine Beobachtungsfrist von ca. zwei Wochen und eine Erklärungsfrist\nvon einer Woche als genügend; in BGE 118 II 142 E. 3b S. 149 eine Rügefrist von fünf\nWochen als zu lang.\n\nZur Mängelrüge, die an keine besondere Form gebunden ist, gehört die Mitteilung der\nerkannten, soweit zumutbar substanziierten Mängel in Verbindung mit der\nWillenskundgabe des Bestellers, den Unternehmer dafür haftbar zu machen (Bühler,\nZK, N 54 f. zu Art. 367 OR; Gauch, Werkvertrag, N 2129 ff.). Dies kann auch durch\nÜbermittlung eines Gutachtens geschehen (vgl. BGE 107 II 50 E. 2a S. 53 f.; Gauch,\nWerkvertrag, N 2139 ff.). Die Kundgabe des Willens auf Behaftung des Unternehmers\nkann auch stillschweigend erfolgen und ist grundsätzlich zu vermuten (Gauch,\nWerkvertrag, N 2134).\n\n15. Werden vom Besteller Sachgewährleistungsansprüche geltend gemacht, so\nobliegt es dem Unternehmer zu behaupten, das Werk sei infolge verspäteter\nMängelrüge genehmigt worden (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147; 107 II 54 neues Fenster).\nDie Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge liegt jedoch nach der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBundesgerichtspraxis beim Besteller; das Bundesgericht erachtet die Verspätung der\nRüge nicht als rechtshindernde, sondern ihre Rechtzeitigkeit als rechtsbegründende\nTatsache (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147; 107 II 54 neues Fenster; vgl. auch Honsell,\nSchweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl., Bern 2003, S. 281).\nDemgegenüber belastet Gauch, Werkvertrag, N 2166 ff., den Besteller lediglich mit\ndem Beweis, dass und wann er gerügt hat, während er dem Unternehmer die\nBeweislast für die Verspätung der Mängelrüge überbindet.\n\nDie Frage der Beweislastverteilung ist indessen gegenstandslos, wenn das Gericht\naufgrund seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, bestimmte\nTatsachenbehauptungen seien bewiesen oder widerlegt (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147;\n114 II 291 neues Fenster mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend im\nEinzelnen zu prüfen.\n\n16. Als Werk der Beklagten sind - immer unter der oben abgelehnten Voraussetzung,\ndass Werkvertragsrecht anwendbar ist - deren Pläne und Berechnungen anzusehen.\nDiese bildeten ihrerseits Grundlage der von der Klägerin errichteten Baute. Die\nSchäden und Mängel am Bauwerk bzw. die dadurch verursachte Wertverminderung\nsind daher, soweit sie auf die Leistungen der Beklagten zurückzuführen sind, als\nMängelfolgeschaden anzusehen (zum Begriff: Gauch, Werkvertrag, N 1851; 1854 ff.;\nPally, Mangelfolgeschaden im Werkvertragsrecht, Diss. St. Gallen, Bamberg 1996,\nS. 40 ff. und passim).\n\n"}