{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\n12. Nach Art. 367 Abs. 1 OR hat der Besteller nach Ablieferung des Werks dessen\nBeschaffenheit, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, zu prüfen und\nden Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Die rechtzeitig\nerhobene (sachlich begründete) Rüge löst die Wahlrechte des Bestellers nach Art. 368\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nOR aus. Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend\ngenehmigt, so ist der Unternehmer nach Art. 370 Abs. 1 OR von seiner Haftpflicht\nbefreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und\nordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich\nverschwiegen wurden. Stillschweigende Genehmigung wird nach Abs. 2 dieser\nBestimmung angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung\nund Anzeige unterlässt. Treten die Mängel erst später zutage, muss die Anzeige sofort\nnach der Entdeckung erfolgen, ansonsten auch insoweit Genehmigung fingiert wird\n(Abs. 3).\n\n13. Art. 367 Abs. 1 OR setzt zunächst die Ablieferung des Werkes voraus (zum\nBegriff: Zindel/Pulver, BaK, N 3 f. zu Art. 367 OR). Ist diese erfolgt, löst dies die\nObliegenheiten des Bestellers nach Art. 367 Abs. 1 OR aus, bei denen die Prüfungsund die Rügeobliegenheit zu unterscheiden sind. Die Prüfung des Werks hat nicht\nzwingend unverzüglich, aber immerhin in der nach der Verkehrsübung tunlichen\nZeitspanne zu erfolgen; sie kann aber erst erwartet werden, wenn sie objektiv möglich\nund dem Besteller vernünftigerweise zumutbar ist (Zindel/Pulver, BaK, N 6 ff. zu\nArt. 367 OR; Gauch, Werkvertrag, N 2111 ff., der für die Bemessung der Prüfungsfrist\nfür Grosszügigkeit plädiert, N 2118).\n\n14. Ergibt die Prüfung Mängel, so sind diese grundsätzlich unverzüglich, d.h. innert\neiner kurzen Überlegungs- oder Erklärungsfrist, zu rügen (Gauch, Werkvertrag, N 2141).\nDas Bundesgericht hat im Urteil 4C.82/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.3, unter Hinweis auf\ndas Urteil 4C.143/1996 vom 12. November 1996, E. 2d, eine siebentägige\nErklärungsfrist für angemessen erachtet, desgleichen in den Urteilen 4A_51/2007 vom\n11. September 2007, E. 4.5, und 4A_336/2007 vom 31. Oktober 2007, E. 4.4. Nach\ndem Urteil 4C.130/2006 vom 8. Mai 2007, E. 4.2.2, will das Bundesgericht dabei eine\n\"certaine souplesse\" beobachten und auf die Gesamtheit der Umstände abstellen. -\nDamit eine Mängelrüge rechtzeitig erfolgt, muss sie daher innert der Rügefrist, die auf\njeden Fall nach Ablauf der um die Erklärungsfrist verlängerte Prüfungsfrist endet,\nerhoben werden (Gauch, Werkvertrag, N 2141 ff.; mit Kritik in N 2179 ff.; Bühler, ZK,\nN 67 zu Art. 367 OR). - Verdeckte Mängel sind auf jeden Fall unverzüglich bei ihrer\nEntdeckung - d.h. innert einer kurzen Erklärungsfrist - zu rügen (Art. 370 Abs. 3 OR;\nGauch, Werkvertrag, N 2179 ff.)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}