{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nSowohl die in E. 8 hiervor geschilderte Rechtsprechung, die bezüglich einzelner Punkte\neines und desselben Gesamtvertrages, in dem Elemente beider Vertragsarten\nvorhanden sind, ein Entweder-oder zwischen den sehr unterschiedlichen\nHaftungsvoraussetzungen und -folgen von Auftrag und Werkvertrag verlangt, als auch\ndie von der Lehre postulierte einheitliche Zuordnung des Gesamtvertrages als Ganzen\nzum Auftragsrecht kann - im einen Fall als Fragestellung, im anderen Fall als Lösung -\nunter Umständen unbefriedigend sein. Zumindest im Regelfall dürfte aber die\neinheitliche Zuordnung aus Praktikabilitätserwägungen vorzuziehen sein. Innerhalb des\nGesamtvertrages sind die Beschaffung oder zumindest Beurteilung der Grundlagen,\ndie statischen Berechnungen sowie die Bauleitung nach dem Gesagten eher Aufgaben\nauftragsrechtlicher, die Planerstellung eher solche werkvertraglicher Natur. Die\nIngenieurpläne bilden die Grundlage der nachfolgenden Fundierungs- und Bauarbeiten.\nInsoweit sind ihre Ergebnisse an sich objektiv beurteilbar und damit grundsätzlich auch\ngarantiefähig, und es besteht ein Interesse daran, dass für sie Gewähr geboten wird, so\nwie dies für das in der Folge auf dieser Grundlage errichtete Gebäude nach\nWerkvertragsrecht oder insbesondere auch beim Totalunternehmervertrag, der auch\ndie gesamte vorausgehende Planung mitumfasst, ebenso der Fall ist (BGE 114 II 53 E.\n2c S. 57). Andererseits sind die Pläne aber lediglich Ergebnis und zeichnerischer\nAusdruck der von der Bedeutung und intellektuellen Anstrengung her viel\nwesentlicheren Vorbereitungsarbeiten, insbesondere der Beurteilung der\nphysikalischen Eigenschaften des Baugrundes und der statischen Berechnungen, bei\ndenen unter Umständen Unwägbarkeiten mitspielen können und es primär auf die\nSorgfalt der Aufnahme, Beurteilung, Berechnung und Beratung ankommt (vgl. auch\nBGE 119 II 249 E. 3b/aa, wo das Bundesgericht die mangelhafte Abklärung des\nBaugrundes als Beispiel auftragsrechtlicher Schlechterfüllung nennt). Diese Aspekte\nlassen sich durch die Regeln des Auftragsrechts adäquater erfassen als durch\ndiejenigen des Werkvertragsrechts. Zur Grundlagenerarbeitung und Planerstellung\ntreten zudem insbesondere noch die Devisierung und die Baukontrollen hinzu. Der\nAufgabenkreis der Beklagten lässt sich somit nicht auf die Planerstellung reduzieren.\nZudem greifen diese einzelnen Elemente ineinander. Eine Parallele besteht auch zu\nBGE 110 II 375 E. 1b S. 378, in dem das Bundesgericht den Vertrag zwischen dem\nZahnarzt und seinem Patienten als Auftrag qualifiziert, wenn der Zahnarzt die\nUntersuchungen und Diagnosen, die Wahl von Zeitpunkt und Art der Eingriffe sowie die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzur Erreichung des Zwecks geeigneten Ausführungshandlungen aus eigener Initiative\nund Verantwortung vorzunehmen hat. Die Herstellung von allfälligen Werken im\nRahmen der Behandlung bildet diesfalls Teil des Auftrags und unterliegt namentlich der\nPflicht zur getreuen und sorgfältigen Ausführung. Auch die zumindest bezüglich des\nLeistungsverzeichnisses mitwirkende Anwendbarkeit der SIA-Norm 103, der eine\nauftragsrechtliche Konzeption zugrundeliegt, bildet ein zusätzliches Indiz in diese\nRichtung. All dies spricht für eine einheitliche Subsumption des hier strittigen\nIngenieurvertrages unter Auftragsrecht.\n\n11. Ist der prozessgegenständliche Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als\nAuftrag anzusehen oder sind jedenfalls - soweit man einen gemischten Vertrag\nannehmen wollte - die hier interessierenden Haftungsfragen nach Auftragsrecht\nabzuhandeln, stellen sich weder Verjährungs- noch Verwirkungsfragen, weil das\nAuftragsrecht keine Rügeobliegenheit im Sinne von Art. 367 Abs. 1 und Art. 370 OR\nkennt und die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR fünf Jahre (ausserhalb dieser\nBestimmung: zehn Jahre; Art. 127 OR) beträgt und rechtzeitig unterbrochen worden ist.\n- Es wird im Folgenden die Verwirkungs- und Verjährungsfrage lediglich im Sinne einer\nEventualbegründung geprüft, wenn entgegen den vorher gemachten Ausführungen\nangenommen würde, dass auf die hier strittigen Haftungsfragen Werkvertragsrecht\nanwendbar wäre. Dabei wird weiterhin von der (hiervor begründeten) Feststellung\nausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartei des Ingenieurvertrages mit der\nBeklagten ist.\n\nD. Eventualbegründung: Verjährung und Verwirkung, falls Werkvertragsrecht\nanwendbar wäre\n\na) Verwirkung\n\n"}