{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\n10. Für die rechtliche Würdigung fällt ins Gewicht, dass die der Beklagten als\nSpezialistin obliegende Aufgabenstellung jedenfalls im Hinblick auf die gestellte\nTeilaufgabe als umfassend erscheint. Zwar kann man Statikpläne, für sich gesehen, als\ngarantiefähig ansehen, weil und soweit sie die verlässliche Grundlage der\nBauausführung und der Weiterführung der Bauarbeiten bilden bzw. bilden sollen. Es\ngeht insoweit um einen objektiven Sachverhalt und die objektive Brauchbarkeit als\nGrundlage eines (seinerseits garantiefähigen) Baus. Indessen ist der Kern der geistigen\nArbeits- bzw. Dienstleistung des Ingenieurs als solcher nicht das Resultat, das im Plan\nverkörpert ist, sondern die fachlich saubere Beurteilung der bauphysikalischen\nVerhältnisse von den bodenmechanischen Verhältnissen bis zur eigentlichen\nTragkonstruktion. Hier drängt sich - zumal angesichts zahlreicher Unwägbarkeiten\ngerade auch bei der Bodenmechanik, dem Baumaterial, den Witterungseinflüssen\nu.a.m. als Beurteilungskriterium eher die Sorgfalt der Abklärung und gedanklichen\nDurchdringung denn die Garantie eines Ergebnisses auf. Hinzu kommt, dass die\nLeistungen nicht auf die Planerstellung bezogen sind, sondern nebst den statischen\nBerechnungen die Verantwortung für die Baugrube, die Devisierung und die\nBaukontrollen umfassen. Der Vertrag ist daher als Gesamtvertrag im Sinne der zitierten\nRechtsprechung anzusehen, zumal wenn man seinen Inhalt anhand der SIA-Norm 103\n(2001/03) konkretisiert, auf die die Vertragsparteien zumindest sinngemäss Bezug\nnehmen. Während spezielle Untersuchungen nicht zu den Grundleistungen gehören\n(vgl. Ziff. 4.2.31 und 4.2.32), gehört insbesondere das Verifizieren der bisherigen\nUnterlagen und die Vervollständigung der Grundlagen zu den Grundleistungen im\nRahmen des Bauprojekts (Ziff. 4.2.32), desgleichen das Durchführen aller notwendigen\nNachweise bezüglich Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit und\nSicherheit. Soweit sich der Ingenieur zur Projektierung der Baugrube und der\nBaugrubensicherung verpflichtet hat, muss er - wo es für die korrekte Erfüllung dieser\nAufgaben erforderlich ist - die Bodenbeschaffenheit selber prüfen oder zumindest die\nvorhandenen Grundlagen beurteilen und den Auftraggeber auf allfällig noch\nbestehenden Abklärungsbedarf aufmerksam machen (BGE 4C.284/2006 vom 7.\nNovember 2006). Ganz allgemein hat er Unklarheiten in den Grundlagen mit dem\nAuftraggeber zu bereinigen, notwendige Ergänzungen zu veranlassen und nötigenfalls\nausserordentliche Untersuchungen zu beantragen (Ziff. 4.2.32).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}