{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\n- Bauingenieurleistungen vollständig gemäss unserem Schreiben vom 13.12.2002\nsowie Deinem Angebot vom 18.12.2002.\n\n- …\n\n- Ich gehe davon aus, dass die Baugrube eingeschlossen ist.\"\n\nDie Beklagte liess sich hierauf nicht mehr vernehmen.\n\nb) In ihrem Akzept vom 23. Dezember 2002 nimmt die Klägerin sowohl auf die von ihr\nin der Offertanfrage postulierte Vollständigkeit als auch auf die als abschliessend\ngemeint erscheinende Aufzählung der Beklagten gleichzeitig - und anscheinend\ngleichwertig - Bezug. Dies erschiene als Widerspruch, wenn der Leistungsbeschrieb\nder Beklagten in kläg. act. 17 nicht als sinngemäss vollständig im Sinne der SIA-Norm\n103 anzusehen wäre.\n\nNach der Terminologie der SIA-Norm 103 (1984 und 2001/03), die als Referenzbasis\nder Vertragsparteien angesehen werden kann, war die Rolle der Beklagten nicht\ndiejenige des \"Gesamtleiters\" (Ziff. 4.1), sondern diejenige des \"Spezialisten\" (Ziff. 4.2).\nEin Vergleich der wesentlichen Positionen des Leistungsbeschriebs des \"Spezialisten\"\nlässt die Übereinstimmung jedoch als grösser erscheinen als die Differenzen (wobei die\nZuordnung einzelner von der Beklagten offerierter Leistungen zu den verschiedenen\nProjektphasen nach SIA im einzelnen offen bleiben kann):\n\nSIA 103 2001/3, Ziff. 4.2 (Ingenieur als Spezialist); Grundleistungen\n\nAngebot Beklagte\n\n(UG bis. 4. Terrassenebene)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStrategische Planung (4.2.1) und Vorstudien (4.2.2) gehören nicht zu den\nGrundleistungen\n\nProjektierung (4.2.3)\nVorprojekt (4.2.31)\n- Projektgrundlagen\n- Projektkonzepte\n- Lösungsmöglichkeiten\n- Vorprojekt\n- Kosten\n-Termine\n\nBauprojekt (4.2.32)\n- Gesamtltg.: QM/Beantragen von Spez'abkl.\n- Projektgrundlagen\n- Ausf'varianten, deren Bewertung\n- Bauprojekt\n- Kosten\n- Termine\n- Dokumentation\n\nVordimensionierung Stahlbetonarbeiten\n\nStatische Berechnungen Stahlbetonbau\n\nBaugrube\n\nStatische Berechnungen Stahlbetonbau\n\nZeichnen der Schalungs- und Armierungspläne inkl. Eisenlisten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag (4.2.4; 4.2.4.1)\n\nDevis\n\nRealisierung (4.2.5)\n\nAusführungsprojekt (4.2.51)\n- Ausführungsprojektunterlagen\n\nZeichnen der Schalungs- und Armierungspläne inkl. Eisenlisten\n\nAusführung (4.2.52)\n- Baukontrolle\n- Änderungswesen, Dokumentation\n\nBaugrube\n\nBaukontrollen für sämtliche Stahlbetonarbeiten\n\nInbetriebnahme, Abschluss (4.2.53)\n\nc) Die Beklagte liess sich auf das Akzept der Klägerin trotz des nicht völlig klaren\nWortlauts hin nicht mehr vernehmen. Diese Situation begründet nach den Grundsätzen\nüber das unwidersprochen gebliebene kaufmännische Bestätigungsschreiben zum\neinen die Vermutung, dass das Akzept den Vertragsinhalt zutreffend wiedergibt (vgl.\nBucher, BaK, N 22a zu Art. 6 OR). Inhaltlich ist das in kläg. act. 15 enthaltene Wort\n\"vollständig\" so zu verstehen, dass im Zweifel das Angebot der Beklagten im Lichte\ndes Leistungsbeschriebes gemäss SIA-Norm 103 auszulegen ist, dies einschliesslich\nder berufsethischen Fragestellungen nach der Vollständigkeit und Qualität der\nvorhandenen Projekt-Unterlagen. Auch die Beklagte schliesst die Anwendbarkeit des\nLeistungsverzeichnisses nach der SIA-Norm 103 nicht schlechthin aus (KA 49 f.). - Die\nBeklagte war somit verantwortlich für die statischen Berechnungen, die Planerstellung\nund die zugehörigen Baukontrollen und insofern auch für die Bauleitung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}