{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nDer Gesamtvertrag des Architekten oder Ingenieurs wird von der überwiegenden Lehre\ndem Auftragsrecht zugeordnet (Gauch, Vom Architekturvertrag, seiner Qualifikation und\nder SIA-Ordnung 102, in: Gauch/Tercier (Hg.), Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg\n1995, N 39 ff., S. 15 ff., Gauch, Werkvertrag, N 57 ff.; Koller, BeK, N 196 ff. zu Art. 363\nOR; Schumacher, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier (Hg.),\nDas Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995, N 397, S. 127; referierend Weber, BaK,\nN 31 zu Art. 394 OR; a.M. Bühler, ZK, N 170 ff., 172 ff. zu Art. 363 OR, der vor allem\nauf den konkreten Vertragsinhalt und dabei entscheidend darauf abstellen will,\ninwieweit das Projekt in die Realisierung des Werkes integriert ist; führe der\nGesamtvertrag dazu, dass der Architekt die Verwirklichung des von ihm geleiteten\nBaus massgeblich beeinflusst, sei er als werkvertraglich zu qualifizieren, a.a.O., N 171;\nfür Einordnung als gemischter Vertrag Zindel/Pulver, BaK, N 17 ff., 18 zu Art. 363 OR;\nHGer SG, Urteil vom 26.06.2006, HG.2005.105). Auch der SIA-Norm 102 liegt eine\nauftragsrechtliche Konzeption zugrunde (Gauch, Vom Architekturvertrag, seiner\nQualifikation und der SIA-Ordnung 102, a.a.O., N 41 S. 17; ABR OW 1988/89 Nr. 15, S.\n67; analog HGer SG, Urteil vom 26.06.2006, HG.2005.105). Das Bundesgericht\nerachtet den Gesamtvertrag als gemischten Vertrag und will für die einzelnen\nRechtsfragen eine sachgerechte Lösung nach Massgabe des Auftrags- oder\nWerkvertragsrechts suchen (BGE 109 II 462 neues Fenster E. 3d S. 365 f.; 110 II 380\nE. 2 S. 382; 114 II 53 E. 2b S. 55 f.; 127 III 543 E. 2a S. 545 = Pra 2001, Nr. 194; 134 III\n361 E. 5.1 S. 363, je mit Hinweisen; Krauskopf, Baurechtstagung 2007, S. 34).\nInsbesondere steht Art. 394 Abs. 2OR nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der\nAnerkennung gemischter Verträge auf Arbeitsleistung nicht entgegen und zwingt nicht\ndazu, ein komplexes Vertragsverhältnis wie den Architektenvertrag entweder ganz als\nAuftrag oder ganz als Werkvertrag zu beurteilen (BGE 109 II 464 neues Fenster E. 3;\nähnlich sinngemäss zuletzt BGE 134 III 361 E. 5.1 S. 363 mit Hinweisen). Das\nBundesgericht schliesst daher beim Gesamtvertrag des Architekten oder Ingenieurs\neine Spaltung der Rechtsfolgen im Rahmen dieser Qualifikationen etwa in Bezug auf\ndie Mängelhaftung nicht aus, verlangt eine solche aber auch nicht zwingend (vgl. die\nvorhin zitierten Entscheide). Bei umstrittener vorzeitiger Auflösung eines Auftrags- und\nWerkvertragselemente umfassenden Gesamtvertrages lehnt es wegen des dort\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorausgesetzten Vertrauensverhältnisses eine solche Spaltung ab und wendet Art. 404\nOR an. Es hat zudem - soweit ersichtlich - bis anhin die Haftung des Architekten, mit\ndem ein Gesamtvertrag geschlossen worden war, noch nie dem Werkvertragsrecht,\nsondern immer dem Auftragsrecht unterstellt (Schumacher, Die Haftung des\nArchitekten aus Vertrag, a.a.O., N 397, S. 127).\n\n9. Der vorliegend strittige Vertrag umfasst sowohl Elemente, die - für sich allein\nbetrachtet - nach der Praxis als werkvertraglich (z.B. Zeichnen von Plänen; BGE 134 III\n361 E. 5.1 S. 363) gelten, als auch solche, die als auftragsrechtlich anzusehen sind\n(z.B. statische Berechnungen, Baukontrollen; BGE 127 III 543 = Pra 2001, Nr. 194;\n134 III 361 E. 5.1 S. 363). Strittig ist ferner, ob der Vertrag der SIA-Norm 103 untersteht\nund - wenn ja - in welchem Umfang und welcher Ausgabe. Zur Klärung dieser Fragen\nist zu prüfen, was der Konsens der Parteien umfasst. Dies ist wiederum\nVertragsauslegung; hierzu kann in methodischer Hinsicht auf E. 5b hiervor verwiesen\nwerden.\n\na) Während in der Offertanfrage vom 13. Dezember 2002 (kläg. act. 15) von den \"…\nvollständigen Leistungen gemäss SIA…\" (Hervorhebung im Original) die Rede war,\nofferierte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 (kläg. act. 17) die\nfolgenden\n\n\"Arbeitsleistungen\n\nUG bis. 4. Terrassenebene\n\nVordimensionierung Stahlbetonarbeiten\n\nDevis\n\nstatische Berechnungen Stahlbetonbau\n\nzeichnen der Schalungs- und Armierungspläne inkl. Eisenlisten\n\nBaukontrollen, für sämtliche Stahlbetonarbeiten\n\nInkl. Fahrspesen\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAm 23. Dezember 2002 (kläg. act. 18) bestätigte die F. Generalbau AG der Beklagten\n\"den bereits mündlich erteilten Auftrag\" wie folgt:\n\n"}