{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\n8. Der Ingenieurvertrag kann wie der Architektenvertrag auftragsrechtliche und\nwerkvertragliche Elemente aufweisen. Als Architektenarbeiten, welche den Regeln des\nWerkvertrags unterstellt werden können, gelten zum Beispiel das Erstellen von\nAusführungsplänen und (wohl) das Ausarbeiten von Bauprojekten (BGE 134 III 361\nE. 5.1 S. 363 = Pra 2009, Nr. 8). Andere Aufgaben wie Arbeitsvergebung und\nBauleitung bzw. -aufsicht sind nach Auffassung des Bundesgerichts dagegen nur als\nAuftrag rechtlich erfassbar (vgl. insb. BGE 127 III 543 E. 2a S. 545 = Pra 2001, Nr. 194;\n134 III 361 E. 5.1 S. 363 = Pra 2009, Nr. 8). Die Erstellung eines Kostenvoranschlages\ngilt nach neuer Rechtsprechung unabhängig davon, ob sie Teil eines Gesamtvertrages\nbildet oder nicht, als auftragsrechtliche Leistung des Architekten (BGE 134 III 361 E. 6\nS. 364 f. = Pra 2009, Nr. 8; Stöckli, BR 2009, S. 58), während nach früherer\nRechtsprechung die selbständige Erstellung eines Kostenvoranschlages als\nWerkvertrag qualifiziert worden war (z.B. BGE 114 II 56 neues Fenster E. 2b neues\nFenster; 119 II 251 E. 3b neues Fenster; 127 III 543 neues Fenster E. 2a neues Fenster\nS. 545). Beim Gutachtervertrag stellt das Bundesgericht darauf ab, ob das in Frage\nstehende Gutachten zu einem Resultat führt, das nach objektiven Kriterien überprüft\nund als richtig oder falsch qualifiziert werden kann. Kann die Richtigkeit als Erfolg\nversprochen werden, nimmt das Bundesgericht einen Werkvertrag an, ansonsten einen\nAuftrag (BGE 127 III 328 E. 2c S. 330 f.; zum Ganzen auch Krauskopf, Baurechtstagung\n2007, S. 34). Gleiche Überlegungen gelten für den Ingenieurvertrag (BGE 119 II 249 E.\n3.b/aa S. 252; Gauch, Werkvertrag, N 48, m.w.H.; vgl. auch Krauskopf,\nBaurechtstagung 2007, S. 33; Werro, in: Gauch/Tercier (Hg.), Das Architektenrecht, 3.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufl., Freiburg 1995, N 2178; Gauch, in: Gauch/Tercier (Hg.), Das Architektenrecht, 3.\nAuf., Freiburg 1995, N 24; HGer SG, Urteil vom 26.06.2006, HG.2005.105).\n\n"}