{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nc) Nähme man entgegen den in E. 5 hiervor angestellten Überlegungen an, dass die\nKlägerin nicht bereits kraft direkter Stellvertretung Vertragspartei der Beklagten\ngeworden sei, so können diese Umstände auch als Begründung für eine Übertragung\nder Besteller- bzw. Auftraggebereigenschaft der F. Generalbau AG auf die Klägerin\ndurch Vertragsübernahme angesehen werden. Unbestritten ist die Aufforderung der\nKlägerin an die Beklagte, ihre Rechnungen auf die Klägerin auszustellen. Dass darin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine blosse Änderung der Rechnungsadresse zu erblicken gewesen sei, ist - gerade\nauch mit Blick auf die mehrwertsteuerrechtlichen Aspekte - nicht anzunehmen,\nsondern es ging - wie erwähnt - darum, die Vertragspartei klarzustellen (bzw. -\neventualiter - zu ändern). Im übrigen war der Zusammenhang zum Bauvorhaben der\nKlägerin als Bauherrin offenkundig. Es kann daher ohne weitere Beweismassnahmen\neventualiter eine Vertragsübertragung von der F. Generalbau AG auf die Klägerin\nangenommen werden.\n\nC. Rechtliche Qualifikation des Vertrages\n\n7. Die Frage, ob allfällige Ansprüche der Klägerin aus dem Ingenieurvertrag mit der\nBeklagten verjährt und/oder verwirkt sind, hängt massgebend von der rechtlichen\nQualifikation dieses Vertrags ab; konkret, ob und inwieweit er als Auftrag oder aber als\nWerkvertrag anzusehen ist.\n\na) Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines\nWerkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Geschuldet wird\nein - körperlicher oder unkörperlicher - Leistungserfolg (Zindel/Pulver, BaK, N 1 ff. zu\nArt. 363 OR; Weber, BaK, N 28 zu Art. 394 OR). Es handelt sich um eine \"obligation de\nrésultat\" (vgl. Werro, La distinction entre l'obligation de résultat et l'obligation de\nmoyens, une nouvelle approche de la répartition du fardeau de la preuve de la faute\ndans la responsabilité contractuelle, ZSR 1989/I, S. 255 f.). Dem entspricht die\nHaftungsordnung, die bei rechtzeitig erhobener, sachlich begründeter Mängelrüge im\nGrundsatz zu einer Kausalhaftung des Unternehmers nach der Wahl des Bestellers für\nWandelung, Minderung oder Nachbesserung führt; bei Verschulden zudem zu einer\nErsatzpflicht für Mängelfolgeschaden (Zindel/Pulver, BaK, N 7 zu Art. 368 OR).\n\nb) Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm\nübertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1\nOR). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung unterstehen Verträge über Arbeitsleistung, die\nkeiner besonderen Vertragsart des Obligationenrechts unterstellt sind, den Vorschriften\nüber den Auftrag. Der Beauftragte hat aufgrund seiner Treuepflicht die Interessen des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuftraggebers gewissenhaft zu wahren (Weber, BaK, N 2 f. zu Art. 394 OR; E. Bucher,\nObligationenrecht, BT, 3. Aufl., Zürich 1988, 230). Er schuldet, auch wenn seine\nDienstleistungen im Hinblick auf ein bestimmtes erwünschtes Resultat erfolgen,\nregelmässig nicht einen bestimmten Erfolg, aber er hat durch sorgfältiges und die\nRegeln der Kunst befolgendes Tätigwerden das Möglichste zur Zweckerreichung zu\ntun (\"obligation de moyens\"; Weber, BaK, N 2 zu Art. 394 OR; Bucher, a.a.O., 231).\n\"Der Unternehmer schuldet ein Werk, der Beauftragte ein Wirken\" (Weber, BaK, N 28\nzu Art. 394, unter Bezugnahme auf von Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. III, 1917,\n591 f.). Entsprechend ist seine Haftung nicht von einer Mängelrüge abhängig, greift\naber nur bei Verschulden Platz.\n\n"}