{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\ne) All dies legt nahe, dass es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden\nGesellschaften Auftraggeber war (vgl. Art. 32 Abs. 2 Variante 3 OR). Die eingangs\nerwähnte Offenheit der Situation im Zeitpunkt des Abschlusses des Ingenieurvertrages\nkann sogar so ausgelegt werden, dass diejenige Gesellschaft Vertragspartei sein solle,\nwelche im Zeitpunkt der Umsetzung dannzumal federführend sein und die\nnachgefragten Ingenieurleistungen entgegennehmen würde (vgl. Zäch, BeK, N 10 ff. zu\nArt. 32 OR). Auch sonst macht die Beklagte keine handfesten Gründe namhaft,\nweshalb für sie nur die eine, nicht aber die andere der beiden - wie ihr selber bekannt -\neng verbundenen Gesellschaften als Auftraggeberin in Frage kam. Die\nSchlussfolgerung, dass es der Beklagten gleichgültig war, mit wem sie den Vertrag\nschliesse, und dass demzufolge der Vertrag mit der Klägerin, nicht mit der\nF. Generalbau AG zustande kam (dies von Anfang an, spätestens aber aufgrund der\nKonkretisierung der Vertragspartei im Zusammenhang mit der ersten Akontorechnung\nder Beklagten), drängt sich daher nach dem Gesamteindruck auf und ist nach den\ngesamten geschilderten Umständen, insbesondere dem klaren, offenkundigen Bezug\nder Tätigkeit der Beklagten zum Bauvorhaben der Klägerin, auch wirtschaftlich\nstimmig. Demzufolge können weitere Beweismassnahmen zu dieser Frage\nunterbleiben.\n\n6. Für den Fall, dass der fragliche Ingenieurvertrag entgegen dem vorhin\nAusgeführten nicht mit der Klägerin, sondern mit der F. Generalbau AG zustande\ngekommen wäre, macht die Klägerin primär geltend, dass die Beklagte durch die ohne\nEinbezug der F. Generalbau AG erfolgte Leistungserbringung und Rechnungsstellung\nan die Klägerin der Übertragung des Vertrages von der F. Generalbau AG auf die\nKlägerin bzw. deren Eintritt als direkte Vertragspartnerin der Beklagten zugestimmt\nhabe (R 21).\n\na) Die Übertragung eines Vertragsverhältnisses als Ganzes auf eine neue Partei\nbedarf nach herrschender Lehre eines entsprechenden Vertrages zwischen allen drei\nBeteiligten (Tschäni, BaK, N 2 zu Art. 175 OR; Koller, OR AT, § 83 N 23 ff.; Spirig, ZK,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nN 24 zu Art. 164 OR; Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N 1498; Favre, Le\ntransfert conventionnel du contrat, Freiburg 2005, insb. S. 29 ff., 115 ff. und passim).\nDieses Rechtsinstitut ist - abgesehen von Einzeltatbeständen (z.B. Art. 263 OR) - im\nGesetz nicht geregelt. Für den Abschluss eines solchen Vertrages gelten mangels\nbesonderer gesetzlicher Regelung die allgemeinen Regeln (Art. 1 und ff. OR); die\nübereinstimmenden Willensäusserungen können, soweit der zugrunde liegende Vertrag\nnicht formbedürftig ist, ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Favre, a.a.O.,\nS. 294 ff.). Insbesondere kann die Mitwirkung derjenigen Partei, deren Partner\nausgewechselt werden soll, nach begründeter Meinung auch durch blosse vorgängige\noder nachträgliche Zustimmung zu einem von den anderen Parteien geschlossenen\nÜbernahmevertrag erfolgen (Koller, OR AT, § 83 N 23 mit Hinweisen; eingehend Favre,\na.a.O., S. 191 ff., 212).\n\nb) Der Ingenieurvertrag - handle es sich um einen Werkvertrag, einen Auftrag oder ein\ngemischtes Vertragsverhältnis - ist nicht formbedürftig. Allerdings wurde der Vertrag im\nRahmen eines Briefwechsels geschlossen. Darin ist ein konkludenter Vorbehalt der\ngewillkürten Schriftform zu erblicken, an den sich beide Parteien gehalten haben\n(vgl. Schwenzer, BaK, N 3 zu Art. 16 OR; so wohl auch Schmidlin, BeK, N 18 zu Art. 16\nOR). Damit ist nach Art. 16 Abs. 1 OR die Vermutung verbunden, dass die Parteien vor\nErfüllung der Form nicht gebunden sein sollen. Die Abänderung eines nicht\nformbedürftigen, aber im Rahmen eines gewillkürten Formvorbehalts abgeschlossenen\nVertrages unterliegt dem ursprünglichen Formvorbehalt nur, wenn dessen\nAnwendungen auf spätere Abänderungen vorgesehen ist. Dies ist durch Auslegung zu\nermitteln; Art 12 OR ist nicht anwendbar (Schönenberger/Jäggi, ZK, N 43 zu Art. 16\nOR; Schmidlin, BeK N 43 ff. zu Art. 16 OR). Ist nach den Umständen auf einen\nkonkludent geäusserten übereinstimmenden Willen der Parteien zu einer\nVertragsübernahme zu schliessen, genügt dies zur Annahme einer solchen.\n\n"}