{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nDer Ingenieurvertrag bezog sich auf ein bestimmtes Projekt - \"8 Terrassenhäuser C 1\n'K.', C.\" (kläg. act. 15, 17 und 18). Die Details - zeitliche Aspekte, Ausführung u.a.m. -\nstanden im einzelnen noch nicht fest; die Ausgangssituation war in verschiedenerlei\nHinsicht offen. Aktenmässige Indizien, dass es der Beklagten auf die Person des\nAuftraggebers ankam, sind nicht ersichtlich.\n\nDie Beklagte bestreitet zwar, dass ihr die Person des Vertragspartners gleichgültig\ngewesen sei, und sie erachtete nach ihren Angaben im Schriftenwechsel die F.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeneralbau AG, nicht die Klägerin, als Kundin. So trug sie in ihrer \"Rechnungskontrolle\nHonorare\" für 2003 (teilweise) die F. Generalbau AG in der Textspalte ein (bekl. act. 3)\nund stellte die erste Akontorechnung vom 7. Oktober 2009 auf die F. Generalbau AG\naus (bekl. act. 2). Auf die Aufforderung von D. bzw. der Klägerin hin stellte sie jedoch\neine neue, auf die Klägerin lautende Rechnung unter gleichem Datum und gleicher\nRechnungsnummer aus (kläg. act. 26a), und auch die folgenden Rechnungen wurden -\nsoweit ersichtlich, zudem unbestritten - so adressiert (kläg.act. 26b-d). Irgendwelche\neinschränkenden Vorbehalte der Beklagten gegen diese Änderung sind nicht\naktenkundig und werden auch nicht behauptet. In der Rechnungskontrolle 2003 der\nBeklagten ist in der Textspalte neu \"B. AG Baugesch., C.\" eingefügt und \"F.\nGeneralbau AG, C.\" darunter in Klammern gesetzt (bekl. act. 3; spätere Formulare\n\"Rechnungskontrolle\" liegen nicht bei den Akten). Die F. Generalbau AG hat auf ihren\nZahlungsanweisungen für die Honorarauszahlungen ihrerseits jeweils die Klägerin als\nBauherrschaft genannt (kläg. act. 27).\n\nZwar ist strittig, ob D. bei seiner Anweisung an die Beklagte, die Rechnungen auf die\nKlägerin auszustellen, auch klarstellte, dass ausschliesslich die Klägerin\nVertragspartnerin der Beklagten sei und die Beklagte dies anerkannte - so die Klägerin\n(vgl. R 28, 31 f.) -, oder ob es - so die Beklagte (KA 14) - nur darum ging, dass die\nKlägerin Rechnungsadresse sein sollte. Die Klägerin beruft sich hierfür auf die\nParteiaussage von D., die Beklagte auf P. als Zeugen.\n\nDass es in diesem Zusammenhang nur um die Änderung einer Rechnungsadresse und\nnicht um die Klarstellung der Auftraggeberrolle ging, ist indessen nach den Umständen\nwenig wahrscheinlich. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Klägerin an einer\nderart beschränkten Änderung gehabt hätte, und zudem hätten sich\nmehrwertsteuerrechtliche Komplikationen ergeben können. Hinzu kommt - wie schon\nerwähnt -, dass auf allen von der Beklagten erstellten Plänen und Eisenbestelllisten\nstets die Klägerin als Bauherrschaft genannt wird (kläg. act. 126a ff., 128a ff.), die\nPläne, soweit sie nicht an spezielle Adressaten gingen, regelmässig der Klägerin\nabgeliefert wurden (Lieferscheine kläg. act. 35 a-c, 123a ff.; Ausnahmen etwa kläg. act.\n32-34), und die Arbeiten der Beklagten offensichtlich im Hinblick auf die Baustelle \"K.\"\nerbracht wurden, deren Boden seit dem 14. Februar 2005 im Eigentum der Klägerin\nstand (kläg. act. 23). Eine eigenständige, über das Baumanagement hinausgehende,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauftraggeber- bzw. bauherrenähnliche Rolle der F. Generalbau AG im Aussenverhältnis\nist - mit Ausnahme der Korrespondenz betreffend Ingenieurvertrag (kläg. act. 15, 17\nund 18) - nicht ersichtlich.\n\n"}