{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nSchreiben der F. Generalbau AG vom 23. Dezember 2009 (kläg. act. 18), dass \"… wir\nheute noch nicht (wissen), wie wir die B. AG ab Februar 03 beschäftigen sollen …\". Die\ndurch denselben Brief belegte persönliche Bekanntschaft zwischen D. und P. von der\nBeklagten (Hoi \"P.\") lässt sodann als unabweisbar erscheinen, dass P. dieses\nNäheverhältnis der beiden Gesellschaften bekannt war. Die Rechtsmacht der F.\nGeneralbau AG, die Klägerin zu vertreten, war somit gegeben und der Beklagten auch\nbekannt.\n\ncc) Die F. Generalbau AG ist zwar - wie erwähnt - nach den Akten gegenüber der\nBeklagten nicht als Vertreterin der Klägerin aufgetreten. Zu prüfen bleibt, ob trotzdem\nauf einen entsprechenden Willen zu schliessen ist. Hierfür sprechen abgesehen von\ndem durch die Klägerin behaupteten und mittels Parteiaussage von D. zum Beweis\nverstellten Auftrag an die F. Generalbau AG, für die Klägerin bei der Beklagten\nBauingenieurleistungen zu bestellen (R 37 f.), diverse weitere Indizien. So wurden der\nArchitekturvertrag mit der O. Architekten AG, C. (kläg. act. 16), und die in den Akten\nliegenden Verträge mit Handwerkern und Beauftragten (kläg. act. 24 sowie 120 ff.) und\ndie Bauwesen-Versicherung (kläg. act. 25) durch die Klägerin als Bauherrschaft\nabgeschlossen. Die Pläne der Beklagten nennen die Klägerin als Bauherrschaft (kläg.\nact. 126a ff.), desgleichen die Eisenbestelllisten der Beklagten (kläg. act. 128a ff.), und\ndie Beklagte lieferte diese mit wenigen Ausnahmen (kläg. act. 32-34) meistens auch der\nKlägerin ab (Lieferscheine kläg. act. 35 a-c, 123a ff.).\n\nDie F. Generalbau AG hat sich gegenüber Dritten zeitweise zwar als\n\"Generalunternehmer\" bzw. \"Generalunternehmung\" bezeichnet (z.B. im\nVerkaufsprospekt, kläg. act. 22; im Werkvertrag kläg. act. 24, den sie neben der als\n\"Bauherr\" bezeichneten Klägerin als \"Generalunternehmer\" unterzeichnet hat, oder im\nZusammenhang mit der \"Werkabnahme gem. Art. 157 ff. Norm SIA 118\" [kläg. act.\n40a-g]). Daneben sind vorab Managementaufgaben für die Klägerin (Funktion als\n\"Eingabeort, kläg. act. 24; vgl. kläg. act. 120; Rechnungskontrolle, kläg. act. 27)\ndokumentiert. Eine eigentliche Generalunternehmertätigkeit ist nicht aktenkundig. Auch\ndie Werkabnahmeprotokolle, auf denen die F. Generalbau AG oben als\nGeneralunternehmer figuriert, unterzeichnet die oben als ihr Vertreter genannte Person\ndann als \"Bauleitung\" (kläg. act. 40a ff.). Die vorhandenen Unternehmer- und\nDienstleisterrechnungen (kläg. act. 24 und 120 ff.) - inklusive diejenigen der Beklagten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(kläg. act. 26a-c) - und die abgeschlossene Bauwesen-Versicherung (kläg. act. 25)\nlauten auf die Klägerin. Eine eigentliche Generalunternehmerstellung der F. Generalbau\nAG erscheint nach den im Recht liegenden Akten nicht als real. Auf die von der\nKlägerin angebotene \"Edition\" ihrer eigenen Akten ist nicht einzugehen und sie scheint\nvorliegend angesichts der oben aufgeführten Indizien auch nicht nötig.\n\nDie Umstände - soweit ersichtlich - sprechen vielmehr dafür, dass es der F.\nGeneralbau AG im wesentlichen darum ging, die Klägerin zu unterstützen, ihre\nInteressen zu wahren und Organisations- bzw. Managementaufgaben für sie\nwahrzunehmen. Dazu passt auch, dass sie ihrer Aktensendung an die Z.\nVersicherungen vom 7. Dezember 2006 (kläg. act. 56) - mehrere Monate, bevor die\nSachlegitimationsfrage strittig wurde - ein Organigramm vom 5. Dezember 2006\nbeilegte, das sie als \"Bauherrenvertretung\" und die Klägerin als \"Bauträger\" bezeichnet\n(kläg. act. 57), und dass sie gegenüber der Klägerin auf einer nicht näher nach\nLeistungen spezifizierten Honorarbasis abrechnete (kläg. act. 28). Dies sind zugleich\nIndizien dafür, dass sie den Ingenieurvertrag für die Klägerin - gleich wie die erwähnten\nweiteren Verträge - und nicht für sich selber abschliessen, sondern die Klägerin in\ndiesem Zusammenhang vertreten wollte. Es bestehen somit ausreichende Indizien für\neinen Vertretungswillen der F. Generalbau AG, auch wenn dieser in der zum\nVertragsschluss führenden Korrespondenz nicht explizit geäussert wird (vgl. BGE 117 II\n387 E. 2a S. 389; 88 II 350 E. 1e S. 357; Koller, OR AT, § 16 N 24).\n\ndd) Ob es der Beklagten gleichgültig war, mit wem sie den Vertrag schliesse, hängt\nletztlich seinerseits von der Würdigung der konkreten Umstände und der Vorbringen\nder Parteien im Lichte der oben erwähnten Lehre und Praxis ab:\n\n"}