{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-127_2010-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1692&type=1563347022&cHash=d21446afeca9695d1c04a1a6bc8ae287", "Checksum": "7cd6fe0f451ccf4690546f331a1bccda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:58:12", "Checksum": "aa19030ac1bc004ee69f30828b379de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 23.03.2010 HG.2008.127\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Variante 3, Art. 127, Art. 363, Art. 367 Abs. 1, Art. 370, Art. 371 Abs. 2, Art. 394 OR (SR 220). Die Klägerin (und nicht die F. Generalbau AG) ist Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag, nachdem es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften (Klägerin oder F. Generalbau AG) Auftraggeberin war. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist und sich keine Verwirkungsragen stellen. Eventualiter - unter der Annahme, dass der Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag anzusehen sei bzw. die hier strittigen Haftungsfragen für Mangelfolgeschaden nach Werkvertragsrecht abzuhandeln seien - haben die Mängelrügen als rechtzeitig und gültig erhobenen zu gelten und ist davon auszugehen, dass die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR noch nicht eingetreten ist (Handelsgericht, 23. März 2010, HG.2008.127)\n\nb) Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist für die Beurteilung eines Vertrages der\nübereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder\nAusdrucksweise zu beachten (\"subjektive Auslegung\"; BGE 132 III 626 E. 3 S. 632 mit\nHinweisen; Kramer, BeK, N 18 ff. zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch, ZK, N 23 ff. zu Art. 18\nOR). Dabei handelt es sich um eine Tatfrage (BGE 132 III 626 E. 3 S. 632; 128 III 70 E.\n1a S. 73 mit Hinweisen). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für\neine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 128 III 70 E. 1a S. 73).\n\nErst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur\nErmittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des\nVertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang\nsowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III\n626 E. 3 S. 632 mit Hinweisen; 126 III 119 E. 2a S. 120; 125 III 263 S. 165; 125 III 435\nE. 2a/aa S. 436 f.; 118 II 365 E.1 S. 366; 117 II 278 E. 5a; je mit Hinweisen; Wiegand,\nBaK, N 32 ff., 42 zu Art. 18 OR; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht,\n9. Aufl., Zürich 2000, § 12 N 31; Jäggi/Gauch, ZK, N 332 zu Art. 18 OR). Die\nobjektivierte Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip bildet Rechtsfrage (BGE\n132 III 626 E. 3 S. 632 mit Hinweisen; 118 II 365 E. 1 S. 366; 117 II 278 f. E. 5a).\n\nc) Im Briefwechsel vom 13./18./23. Dezember 2002 gibt sich die F. Generalbau AG\nnicht als Vertreterin der Klägerin aus. Aufgrund der vorhandenen Schriftstücke kann\nsomit die Behauptung der Klägerin, der Vertrag sei entgegen dem erweckten Anschein\nin Wirklichkeit zwischen der Beklagten und der Klägerin zustande gekommen, nicht\nnachvollzogen werden. Auch der Hinweis in der Offertbestätigung der F. Generalbau\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAG vom 23. Dezember 2002 dass \"… wir heute noch nicht (wissen), wie wir die B. AG\nab Februar 03 beschäftigen sollen …\" (kläg. act. 18), lässt zwar Bezüge der einen zur\nanderen Gesellschaft erkennen, aber nicht darauf schliessen, dass die F. Generalbau\nAG die Klägerin explizit vertrat.\n\nd) Zu prüfen bleibt, ob anzunehmen ist, dass es der Beklagten gleichgültig war, mit\nwem sie den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 Variante 3 OR).\n\naa) Dieser Fall setzt zunächst voraus, dass die als Vertreterin erachtete Person - hier\ndie F. Generalbau AG - Vertretungsmacht (Zäch, BeK, N 2 zu Art. 32 OR; Gauch/\nSchluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2008, N 1333)\nund den entsprechenden Vertretungswillen hatte (BGE 117 III 387 E. 2a, c S. 389 ff.;\nKoller, OR AT, 3. Aufl., Bern 2009, § 16 N 24 ff.; Watter/Schneller, BaK, N 20 zu Art. 32\nOR), obwohl sie sich nicht explizit als Vertreterin zu erkennen gab. Wenn der Wille des\nVertreters, im Namen eines anderen zu handeln, gegeben ist, ersetzt die\nGleichgültigkeit des Dritten die Äusserung dieses Willens durch den Vertreter, und die\nVertretungswirkung tritt auch dann ein, wenn der Dritte das Bestehen eines\nVertretungsverhältnisses nicht kennt (BGE 117 II 387 E. 2a S. 389; 88 II 350 E. 1e S.\n357; Koller, OR AT, § 16 N 24). Die Gleichgültigkeit des Dritten muss in Bezug auf den\nVertreter und den Vertretenen bestehen (BGE 117 II 387 E. 2c S. 390 f.; Watter/\nSchneller, BaK, N 20 zu Art. 32 OR); sie beinhaltet das explizite oder konkludente\nEinverständnis des Dritten, dass ihm die letztendliche Vertragspartei - die eine von der\nVertreterin verschiedene Person oder aber die Vertreterin selber sein kann - erst später\nbekanntgegeben werde (Zäch, BeK, N 10 ff. zu Art. 32 OR). - Der Schluss auf die\nGleichgültigkeit des Dritten (hier: der Beklagten) ist regelmässig durch Indizien zu\nleisten (Zäch, BeK, N 111 zu Art. 32 OR).\n\nbb) Zwischen der Klägerin und der F. Generalbau AG besteht, wie dem Handelsregister\nzu entnehmen ist, Organidentität. Die handelnden Personen konnten somit den Willen\nbeider Gesellschaften bilden. Die Beklagte anerkennt im Schriftenwechsel auch, dass\ndie beiden Gesellschaften von derselben Person - D. - beherrscht sind. Dies lässt auch\nohne schriftlichen Beleg den Schluss zu, dass - entsprechenden Willen vorausgesetzt -\ndie eine Gesellschaft die andere vertreten konnte. Dass sich die beiden Gesellschaften\nnahestehen, folgt auch aus dem in der vorstehenden Ziffer zitierten Hinweis im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/43\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}